Verjährungsfrist im Nachbarschaftsrecht
Schlägt eine Fichte schon länger als drei Jahre zum Nachbarn aus, wird sie das auch weiterhin dürfen.
Das folgende Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) zeigt, dass selbst eine bahnbrechende Neuigkeit in Sachen Nachbarschaftsstreit kurz und bündig daherkommen kann. Auf einem Grundstück in Baden-Württemberg stand eine Fichte, deren Äste auf das Nachbargrundstück herüberragten. Und man ahnt es: Der Nachbar verlangte plötzlich das Zurückschneiden der Äste.
Der Eigentümer des Baums meinte wiederum, dass der Anspruch verjährt sei, da die Äste schließlich schon seit Jahren herüberhängen würden. Die Frage, ob die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 195, 199 BGB auch für solche Formen des Nachbarschaftsstreits gelte, konnte schließlich erst vor dem BGH geklärt werden.

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Allein die Befürchtung einer Videoüberwachung auf dem Grundstück beeinträchtigt das nachbarschaftliche Persönlichkeitsrecht.
Anspruch auf Zurückschneiden verjährt
Und dieser urteilte: Warum nicht? Nach Ansicht des BGH war der Anspruch des fichtenfeindlichen Nachbarn tatsächlich verjährt, da auch dessen Anspruch auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt. Es bestand also kein Anspruch auf Zurückschneiden der Äste – schön für Fichte und Fichteneigentümer.
Hinweis und Fazit
Nur drei Jahre hatte der Nachbar Zeit, das Rückschneiden der überragenden Fichtenäste zu verlangen. Denn dessen Anspruch unterlag eben jener regelmäßigen Verjährungsfrist. Nachbarn, die sich künftig von jetzt auf gleich entzweien, sollten sich bei gegenseitigen Klagen also besser auf Streitgegenstände konzentrieren, die nicht schon mindestens drei Jahre „stören“.
Quelle: BGH, Urt. v. 22.02.2019 – V ZR 136/18
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