Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag
Ist es wirksam im Mietvertrag vereinbart, sind Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Nun ist aktuell ein etwas älteres Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (AG) veröffentlicht worden, das dazu führen könnte, dass in einer Vielzahl von Mietverträgen die Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein könnten.
Sind Klauseln zu Schönheitsreparatur und Parkett rechtens?
Ein Mietverhältnis wurde beendet und dann kam das, was so häufig kommt: Die Kaution wurde von den Vermietern nicht vollständig zurückgezahlt, da es zum Streit um die durchzuführenden Schönheitsreparaturen kam. Im betreffenden Mietvertrag war nämlich eine Klausel vorhanden, nach der die Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen mussten. Dazu gehörte nach dem Wortlaut der Klausel auch das Abschleifen des Parkettbodens.

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Parkettabschleifen ist keine Schönheitsreparatur
Die Mieter waren laut Amtsgericht jedoch gar nicht verpflichtet gewesen, Schönheitsreparaturen durchzuführen, da die vertragliche Klausel als unangemessene Benachteiligung unwirksam war. Das Abschleifen eines Parkettbodens stellt nämlich keine Schönheitsreparatur dar.
Parkettinstandsetzung führt zur Unwirksamkeit der Klausel
Es ist allgemein anerkannt, dass in einem Mietverhältnis die Instandhaltungsverpflichtung des Vermieters nur hinsichtlich sogenannter Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen auf den Mieter formularmäßig abgewälzt werden kann. Die unzulässige Abwälzung der Parkettinstandsetzung führte hier daher auch zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Damit mussten die Mieter die Wohnung gar nicht streichen oder dafür die Kosten tragen und hatten somit auch Anspruch auf die vollständige Kautionsrückzahlung.
Fazit und Hinweis
Ist also das Abschleifen des Parketts gemeinsam mit anderen Schönheitsreparaturen dem Mieter im Mietvertrag formularmäßig auferlegt worden, spricht vieles dafür, dass damit die gesamte Klausel unwirksam ist. In diesem Fall muss der Mieter keinerlei Schönheitsreparaturen durchführen.
Quelle: AG Nürnberg, Urt. v. 18.01.2019 – 29 C 6568/18
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