Parkettboden abschleifen ist keine Schönheitsreparatur – Klausel im Mietvertrag führt zur Unwirksamkeit

Ist es wirksam im Mietvertrag vereinbart, sind Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Nun ist aktuell ein etwas älteres Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (AG) veröffentlicht worden, das dazu führen könnte, dass in einer Vielzahl von Mietverträgen die Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein könnten.

Sind Klauseln zu Schönheitsreparatur und Parkett rechtens?

Ein Mietverhältnis wurde beendet und dann kam das, was so häufig kommt: Die Kaution wurde von den Vermietern nicht vollständig zurückgezahlt, da es zum Streit um die durchzuführenden Schönheitsreparaturen kam. Im betreffenden Mietvertrag war nämlich eine Klausel vorhanden, nach der die Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen mussten. Dazu gehörte nach dem Wortlaut der Klausel auch das Abschleifen des Parkettbodens.

Das könnte Sie auch interessieren

Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf Mieter nicht rechtens

Nur wenn eine Mietwohnung im renovierten Zustand übergeben wurde, ist die Übertragung der Pflicht zur Renovierung auf den Mieter in Mietverträgen überhaupt möglich.

Das könnte Sie auch interessieren

Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf Mieter nicht rechtens

Nur wenn eine Mietwohnung im renovierten Zustand übergeben wurde, ist die Übertragung der Pflicht zur Renovierung auf den Mieter in Mietverträgen überhaupt möglich.

Das könnte Sie auch interessieren

Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag

Auch bei einer Renovierungs-Vereinbarung sind Schönheitsreparaturen ohne Gegenleistung ausgeschlossen.

Das könnte Sie auch interessieren

Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag

Auch bei einer Renovierungs-Vereinbarung sind Schönheitsreparaturen ohne Gegenleistung ausgeschlossen.

Abschleifen des Parkettbodens ist keine Schönheitsreparatur

Die Mieter waren laut Amtsgericht jedoch gar nicht verpflichtet gewesen, Schönheitsreparaturen durchzuführen, da die vertragliche Klausel als unangemessene Benachteiligung unwirksam war. Das Abschleifen eines Parkettbodens stellt nämlich keine Schönheitsreparatur dar.

Parkettinstandsetzung führt zur Unwirksamkeit der Klausel

Es ist allgemein anerkannt, dass in einem Mietverhältnis die Instandhaltungsverpflichtung des Vermieters nur hinsichtlich sogenannter Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen auf den Mieter formularmäßig abgewälzt werden kann. Die unzulässige Abwälzung der Parkettinstandsetzung führte hier daher auch zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Damit mussten die Mieter die Wohnung gar nicht streichen oder dafür die Kosten tragen und hatten somit auch Anspruch auf die vollständige Rückzahlung der Mietkaution.

Fazit und Hinweis

  • Ist also das Abschleifen des Parketts gemeinsam mit anderen Schönheitsreparaturen dem Mieter im Mietvertrag formularmäßig auferlegt worden, spricht vieles dafür, dass damit die gesamte Klausel unwirksam ist. In diesem Fall muss der Mieter keinerlei Schönheitsreparaturen durchführen.

Quelle: AG Nürnberg, Urt. v. 18.01.2019 – 29 C 6568/18
Quellenangaben für die verwendeten Bilder: Shutterstock, iStockphoto, Adobe Stock

Wir freuen uns auf Ihre Kontakt-Aufnahme

Gerne vermitteln wir auch für Ihr Objekt den richtigen Mieter

Profitieren Sie von nahezu 30 Jahren Erfahrung mit Immobilien in Stuttgart und deren professioneller Vermietung.

Wir freuen uns auf Ihre Kontakt-Aufnahme

Gerne vermitteln wir auch für Ihr Objekt den richtigen Mieter

Profitieren Sie von nahezu 30 Jahren Erfahrung mit Immobilien in Stuttgart und deren professioneller Vermietung.

Pressestimmen Schwäbische BauBoden Immobilien

Man liest viel Gutes über uns. Nicht nur im Internet.

Wohndesign
Schöner Wohnen
Stuttgarter Zeitung
SWR
Bellevue
Lift
© 2024 | Schwäbische BauBoden Immobilien - Entwicklung · Kauf & Verkauf · Vermietung
FacebookInstagramLinkedInYoutube
Schwäbische BauBoden GmbH & Co. KG hat 4,44 von 5 Sternen 541 Bewertungen auf ProvenExpert.com