Wohnungseigentumsanlage: Mitbestimmung der Miteigentümer beachten

Dass der Frömmste nicht in Frieden leben kann, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt, liegt oftmals daran, dass es an einer Vorabklärung, die so manchen Zwist unter den Rechtsstreitklassikern verhindert hätte, fehlt. Die Schillersche Weise gilt auch für Wohnungseigentümer, wenn diese einfach mal vergessen, zu geplanten Veränderungen die Eigentümergemeinschaft zu befragen.

Auch Eigentümer dürfen aus Lauben nicht einfach Gartenhäuser machen

In einer Wohnungseigentumsanlage waren in den Gärten der Erdgeschosswohnungen nach drei Seiten hin offene Lauben aufgestellt worden. Eine Eigentümerin riss ihre Laube ab und errichtete stattdessen ein massives Gartenhaus. Dagegen klagte eine Miteigentümerin – und zwar mit Erfolg.

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Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ohne Zustimmung nicht zulässig

Im Garten einer Wohnungseigentumsanlage darf ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden. Die Schwelle, ob eine nur unerhebliche und deshalb hinzunehmende optische Veränderung vorliegt, ist dabei niedrig anzusetzen. Grundsätzlich ist eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ohne oder gegen den Willen von Wohnungseigentümern nicht zulässig.

Das Gartenhaus hatte das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich verändert. Und auch unter Berücksichtigung, dass zuvor eine nach der Gemeinschaftsordnung erlaubte Laube aufgestellt war, stört das massive Gartenhaus das ästhetische Gesamtbild der Anlage mehr als eine offene Gartenlaube.

Fazit und Hinweis

  • Im Garten einer Wohnungseigentumsanlage darf also ohne Zustimmung der sonstigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden.

Quelle: AG München, Urt. v. 14.02.2017 – 484 C 22917/16 WEG
Quellenangaben für die verwendeten Bilder: Shutterstock, iStockphoto, Adobe Stock

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