Teppich statt Laminat: Mieter hat Anspruch auf Erneuerung des Bodenbelags, den er bei Anmietung vorfand
Wird eine Wohnung mit einem bestimmten Bodenbelag vermietet, darf dieser nicht einfach vom Vermieter geändert werden. In einer Mietwohnung lag ein offensichtlich verschlissener Teppichboden. Die Mieterin verlangte daher vom Vermieter den Austausch des Bodenbelags.
Mieterin hat Anspruch auf Erneuerung
Grundsätzlich sah der Vermieter das ein, lehnte es allerdings ab, Teppichboden verlegen zu lassen. Er wollte die Wohnung mit Laminat auslegen. Damit wiederum war die Mieterin nicht einverstanden und klagte auf einen neuen Teppichboden.
Parkettabschleifen ist keine Schönheitsreparatur
Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam: Das Abschleifen eines Parkettbodens stellt nämlich keine Schönheitsreparatur dar.
Parkettabschleifen ist keine Schönheitsreparatur
Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam: Das Abschleifen eines Parkettbodens stellt nämlich keine Schönheitsreparatur dar.
Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf Mieter nicht rechtens
Nur wenn eine Mietwohnung im renovierten Zustand übergeben wurde, ist die Übertragung der Pflicht zur Renovierung auf den Mieter in Mietverträgen überhaupt möglich.
Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf Mieter nicht rechtens
Nur wenn eine Mietwohnung im renovierten Zustand übergeben wurde, ist die Übertragung der Pflicht zur Renovierung auf den Mieter in Mietverträgen überhaupt möglich.
Vermieter hat hinsichtlich des Bodenbelags kein Wahlrecht
Und das zu Recht, wie das Landgericht Stuttgart (LG) urteilte. Die Mieterin hat laut Gericht einen Anspruch auf Entfernung des alten Teppichbodens und Verlegung eines in Farbe, Art und Güte mit dem alten Teppichboden vergleichbaren, neuen Bodenbelags. Laminatboden schied deshalb aus, da dies eine wesentliche Abweichung und eine erhebliche Veränderung darstellen würde.
Fazit und Hinweis
- Zu Recht hat das LG der Mieterin einen neuen Teppichboden zuerkannt.
- Denn schließlich entspricht dies dem Zustand, den diese vorgefunden hatte, als sie die Wohnung angemietet hat.
- Der Vermieter hatte hinsichtlich des Bodenbelags damit kein Wahlrecht mehr.
Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 01.07.2015 – 13 S 154/14
Quellenangaben für die verwendeten Bilder: Shutterstock, iStockphoto, Adobe Stock
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