Für die Betriebskostenabrechnung ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich
Mietvertragsangabe unerheblich: Die tatsächliche Wohnfläche ist bei der Betriebskostenabrechnung maßgeblich
Endlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) einmal ein Machtwort gesprochen, was den Umgang mit falsch berechneten Wohnflächen im Zusammenhang mit den Betriebskosten angeht.
Unerheblich, was im Mietvertrag steht
Im Mietvertrag stand, dass eine Wohnung 74,5 m² groß sein sollte. Doch dann stellte sich heraus, dass die tatsächliche Wohnfläche 78,22 m² betrug. Als der Vermieter dann über die Heizkosten abrechnete, legte er auch diese tatsächliche Größe der Wohnung zugrunde. Damit mussten die Mieter dann natürlich für ca. 4 m² mehr zahlen.

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Das sahen diese nicht ein, stellten eine Eigenabrechnung auf der vertraglichen Basis mit 74,59 m² auf und kamen sogar zu dem Ergebnis, dass ihnen ein Guthaben zustehen würde.
Den Betrag zogen sie von der nächsten Mietzahlung ab und erhielten als Quittung die Klage des Vermieters, der auf sein Geld nicht verzichten wollte. Und der BGH entschied nun final, dass die Klage sowohl zulässig als auch begründet war.
Frühere Rechtsprechung
Der Vermieter hatte die Heizkosten völlig zu Recht auf der Grundlage der tatsächlich beheizten Flächen abgerechnet und der vertraglich vereinbarten Wohnfläche bei der Abrechnung keine Bedeutung zugemessen. Die frühere Rechtsprechung, nach der auch bei Mieterhöhungen eine Abweichung der vereinbarten Wohnfläche zu der tatsächlichen Wohnfläche von bis zu 10 % als unbeachtlich angesehen worden war, hat der BGH nun ausdrücklich aufgegeben.
Hinweis und Fazit
Bei einer Betriebskostenabrechnung ist ab sofort also nur – und ausschließlich! – die tatsächliche Wohnfläche in Ansatz zu bringen. Es ist dabei unerheblich, was im Mietvertrag steht.
Quelle: BGH, Urt. v. 30.05.2018 – VIII ZR 220/17
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