Online-Mietpreischeck ist zur Begründung einer Mieterhöhung nicht ausreichend
Eine Mieterhöhung muss ordnungsgemäß begründet werden. Dass dem Erfindungsreichtum von Vermietern hierbei aber Grenzen gesteckt sind, beweist das Urteil des Amtsgerichts München im folgenden Fall.
Mieterhöhung bedarf einer ordnungsgemäßen Begründung
Nach dem Gesetz muss ein Vermieter, der die Miete erhöhen möchte, seinen Mieter um Zustimmung bitten. Hält er das Verfahren korrekt ein, hat er einen Anspruch auf Zustimmung, den er auch einklagen kann. Voraussetzung ist jedoch stets, dass ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsschreiben mit einer ordnungsgemäßen Begründung vorliegt. Das geht zum Beispiel mit dem Anführen von Vergleichswohnungen.
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Besonders entscheidend für die Rendite sowie die Wertentwicklung der Kapitalanlage ist die Qualität der Immobilienvermietung.
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Sicherer Mietvertrag für Ihre Kapitalanlage
Das sollten Sie als Vermieter beachten, um rechtliche Stolperfallen und unwirksame Klauseln zu vermeiden.
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Virtuelle Vergleichswohnung
In diesem Fall meinte die Vermieterin jedoch, keine Vergleichswohnungen gefunden zu haben. Deshalb habe sie zur Begründung des Mieterhöhung auf private Datenbanken zurückgegriffen. Schließlich klagte sie die Zustimmung ein. Diese Zustimmung bekam sie vom Amtsgericht allerdings nicht.
Begründung der Mieterhöhung nicht rechtmäßig
Der aus einem Internetportal gewonnene Mietpreischeck kann nach den gesetzlichen Regelungen nicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden. Der Auszug des Mietpreischecks vom betreffenden Internetportal wird den gesetzlichen Anforderungen nämlich in mehreren Punkten nicht gerecht, so dass eine Erhöhung der Miete auf diese Art und Weise nicht begründet werden kann.
Fazit und Hinweis
- Die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit dem Mietpreischeck von Immobilienscout24 ist aus mehreren Gründen nicht rechtmäßig.
- Statt auf virtuelle Vergleichswohnungen und Onlinetools zu setzen, können Vermieter zum Beispiel lokal agierende Immobilienmakler konsultieren.
Quelle: BGH, Urt. v. 16.12.2020 – VIII ZR 367/18
Quellenangaben für die verwendeten Bilder: Shutterstock, iStockphoto, Adobe Stock
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