Wärmedämmung für die eigenen vier Wände
Die nachbarschaftliche Situation sollten Hauseigentümer auch bei der Anbringung einer Wärmedämmung sorgfältig berücksichtigen. Denn ein Grundstücksüberbau durch Außendämmung des Nachbargebäudes muss nicht toleriert werden.
Dämmungsmaßnahme überbaut benachbartes Grundstück
Wenn ein Stück Kuchen gefragt ist, zeigen viele lieber auf den vollen Teller des Nachbarn, statt selbst etwas abzugeben. Dumm nur, wenn das gewisse Mehr einem selbst zugutekommen soll. Dass dann nicht mehr mit der Großzügigkeit des Nachbarn zu rechnen ist, musste sich ein Hauseigentümer in Sachen Außendämmung vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) jüngst bescheinigen lassen.
Der Hauseigentümer wollte an seinem Haus eine Wärmedämmung in einer Stärke von 18 cm anbringen. Da sein Haus jedoch direkt an der Grundstücksgrenze stand, würde auch das benachbarte Grundstück durch diese Dämmungsmaßnahme quasi überbaut werden. Das aber fand der Nachbar unakzeptabel und behauptete, ein vergleichbarer Dämmeffekt sei auch auf andere Weise – nämlich durch eine Innendämmung – zu erreichen. Deshalb wollte er den Überbau nicht dulden.
Energieausweis für Immobilien – beim Verkauf und Vermietung verpflichtend
Seit der geänderten Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) ist der Energieausweis Pflicht beim Immobilien Vermarkten.
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Nur die tatsächliche Wohnfläche ist maßgeblich
Endlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) einmal ein Machtwort gesprochen, was den Umgang mit falsch berechneten Wohnflächen im Zusammenhang mit den Betriebskosten angeht.
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Innendämmung als Alternative
Und das BayObLG musste nach Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, dass im vorliegenden Fall die Grenzwerte der Energieeinsparverordnung (EnEV) mit der behaupteten Innendämmung durchaus eingehalten werden könnten. Der Dämmungswillige muss sein Mobiliar daher wohl künftig etwas enger zusammenrücken, denn sein Grundstücknachbar bekam Recht: Sein Bereich darf nicht überbaut werden.
Fazit und Hinweis
- Ein Nachbar muss die Anbringung einer Wärmedämmung, die zu einem Überbau seines Grundstücks führt, also nicht dulden, wenn eine alternative Ausführung als Innendämmung mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
Quelle: BayObLG, Urt. v. 01.10.2019 – 1 ZRR 4/19
Quellenangaben für die verwendeten Bilder: Shutterstock, iStockphoto, Adobe Stock
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