Einbau von Rauchwarnmeldern: Mieter muss die Umlage der Wartungskosten akzeptieren, die Anschaffungskosten nicht

Inwieweit Mieter die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder selbst installieren dürfen und welchen Eingriff sie diesbezüglich seitens des Vermieters in Kauf nehmen müssen, hat das Landgericht Hagen kürzlich entscheiden müssen.

Wartungskosten für Rauchwarnmelder

Eine Mieterin hatte eigenständig Rauchwarnmelder in ihrer Wohnung installiert und wollte deshalb nicht, dass der Vermieter selbst neue Geräte installiert. Zudem wehrte sie sich gegen die Übernahme der regelmäßigen Wartungskosten und die Kosten der Anmietung der Rauchwarnmelder. Zwar musste sie die Installation der neuen Geräte anerkennen, da der Vermieter hierzu gesetzlich verpflichtet war. Die Frage der Kosten musste allerdings durch das Gericht entschieden werden. Und das stellte sich auf die Seite des Vermieters.

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Fazit und Hinweis

Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind „sonstige Betriebskosten“ im Sinne der Betriebskostenverordnung. Sie fallen regelmäßig für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung des Mietobjekts an.

Die Kosten für die regelmäßige Funktionsprüfung sind also umlegbare Betriebskosten. Dazu gehören jedoch nicht die Anschaffungskosten für die Geräte selbst, da es sich hierbei bislang noch um sogenannte Kapitalersatzkosten handelt, die auch für die unter Umständen geleaste Einrichtung von Mietobjekten regelmäßig anfallen und nicht umlagefähig sind (z.B. auch Briefkästen, Heiztanks oder Notrufanlagen).

Quelle: LG Hagen, Urt. v. 04.03.2016 – 1 S 198/15
Quellenangaben für die verwendeten Bilder: Shutterstock, iStockphoto, Adobe Stock

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