Mieterhöhung – Angabe von Vergleichswohnungen als Begründung für die Mieterhöhung

Jede Mieterhöhung muss bei Wohnraum durch den Vermieter begründet werden. Eine Vermieterin verlangte von ihren Mietern die Zustimmung zur Mieterhöhung, die sie mit Wohnungen begründete, für die bereits die begehrte Miete gezahlt wurde.

Vergleichswohnungen als Begründung der Mieterhöhung

Es wurden drei Vergleichswohnungen beschrieben, bei denen jeweils bestimmte Merkmale vergleichbar waren (Zimmerzahl, Wohnungsgröße, Baujahr, Fenster, Wärmedämmung, Innen-WC, Warmwasseranschluss in Küche, Klingelanlage). Ferner wurden jeweils die Größe der Vergleichswohnungen, die Miete pro Quadratmeter, die Adresse sowie die Lage im Gebäude konkret bezeichnet.

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Als die Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmten, klagte die Vermieterin

Das Landgericht Wuppertal hat die Angelegenheit so beurteilt: Auf die Frage, ob die Vergleichswohnungen tatsächlich vergleichbar waren, kam es gar nicht an. Denn die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen diente nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben und ihn in die Lage versetzen, das zumindest ansatzweise nachzuvollziehen. Die vom Vermieter gemachten Angaben reichten daher für die Mieterhöhung aus.

Fazit und Hinweis

  • Mieterhöhungen sind stets ein kritisches Feld, der Vermieter kann viel falsch machen.
  • Als erfahrene Immobilienmakler in Stuttgart kümmern wir uns selbstverständlich auch um die Vermietung.

Quelle: BGH, Urt. v. 20.07.2016 – VIII ZR 263/14
Quellenangaben für die verwendeten Bilder: Shutterstock, iStockphoto, Adobe Stock

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